Immobilien-ABC
Bauaufsicht
Die Behörde überprüft während der Bauausführung,
ob den Bestimmungen der Bauordnung und der Bewilligung entsprochen wird.
Den Organen der Baubehörde ist dazu jederzeit der Zutritt zur Baustelle
zu gewähren. Es sind ihnen die verlangten Auskünfte zu erteilen,
uns sie können jederzeit in die Unterlagen Einsicht nehmen.
Baubehörde
Baubehörde in erster Instanz ist in Gemeinden jeweils der Bürgermeister,
in größeren Städten der Magistrat.
Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen
der Widmung, Abbruch von Gebäuden usw. bewilligt wird. Je nach der Art des
Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers,
die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und die Baubeschreibungen sowie statische
Berechnungen anzuschließen.
Baugenehmigung
Erklärung der Baubehörde, dass einem Bauvorhaben nach
den zur Zeit der Erteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften
keine Hindernisse entgegenstehen.
Bauherr
Ist derjenige, in dessen Auftrag und für dessen
Rechnung ein Bau ausgeführt wird.
Bauordnung
Landesgesetz mit detaillierten Vorschriften über
die jeweiligen baurechtlichen Vorschriften, enthält
allgemeine Bebauungsregeln, baupolizeiliche Normen (Überwachung
des Bauzustandes) und sonstige bautechnische Normen (z.B.
Feier-, Schall- und Wärmeschutz), die Einhaltung der
Bauordnung wird von der zuständigen Baubehörde
in jedem Bundesland kontrolliert.
Bauplan
Maßstabgerechte zeichnerische Darstellung
eines Baues, meist als Beilage zu einem Bauansuchen oder
einer Bauanzeige.
Baupolizei
von der Baubehörde mit der Überwachung
des Bauzustandes und der Einhaltung der Bauvorschriften beauftragte
Organe.
Bauträger
Bauherren oder deren Bevollmächtigte; jedenfalls Unternehmen, die für
die Abwicklung eins Bauvorhabens verantwortlich zeichnen. Es gibt gemeinnützige
und gewerbliche Bauträger.
Bauverhandlung
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen setzt die zuständige Behörde
einen Bauverhandlungstermin an Ort und Stelle fest. Zur Bauverhandlung werden
in der Regel Bauherren, Bauführer, Planer, Straßenverwaltung und die
betroffenen Nachbarn/Anrainer (Eigentümer) eingeladen. Es wird eine Besichtigung
des Grundstücks durchgeführt und die Übereinstimmung mit den geltenden
Bauvorschriften überprüft. Nachbarn/Anrainer (Eigentümer) können
allfällige Einwände vorbringen.
Bebauungsplan
Von den Gemeinden aufgrund des Flächenwidmungsplanes erlassener
Plan, der die bauliche Ordnung eines Gebiets regelt wie die Festlegung
der Fluchtlinien, der Verlaufs von Gemeindestraßen, Baugrenzlinien
und der sonstigen Ausnützbarkeit von Grundflächen.
Beglaubigung
Die Beglaubigung ist die Bestätigung einer Amtsperson über die Echtheit
einer Unterschrift. So ist z.B. für die Eintragung eines Kaufvertrages im
Grundbuch die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften der
Vertragsparteien erforderlich. Weiters gibt es die Beglaubigung der Übereinstimmung
von Urkunden oder Übersetzungen mit dem Original, die Beglaubigung von Personenstandsurkunden
usw.
Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Bauführungen und Anlagen dürfen erst ab Erteilung
der Benützungsbewilligung d.i.: die bescheidmäßige Feststellung
der Plan- und Gesetzmäßigkeit durch die Baubehörde, Kollaudierung,
benützt werden. Wurde in der Baubewilligung von der Verpflichtung zur Einholung
einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde die Vollendung
der Bauführung anzuzeigen.
Besichtigungsschein
Der Besichtigungsschein oder die Bestätigung über die Namhaftmachung
eines Objektes ist ein Formular, auf dem der Kunde gegenüber dem Immobilienmakler
bestätigt, dass er ein ihm bekannt gegebenes Objekt (Liegenschaft, Wohnung,
etc.) besichtigt hat und sich für den Fall, dass er das Objekt kauft, mietet
oder pachtet, zur Bezahlung der Vermittlungsprovision verpflichtet. Durch die
Unterfertigung des Besichtigungsscheines ist der Kunde nicht zum Abschluss des
Rechtsgeschäftes verpflichtet.
Bestandvertrag
Gemeinsamer Überbegriff für den Mietvertrag und
den Pachtvertrag. Beide Arten des Bestandvertrages kommen mit der Einigung über
den Bestandsgegenstand und den Preis (Mietzins, Pachtzins) zustande und
können auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit geschlossen werden.
Beim Mietvertrag steht die Benützung des Mietgegenstandes (z.B.
Wohnung oder Geschäftslokal) zum vertraglichen vereinbarten Zweck
im Vordergrund, beim Pachtvertrag die Erwerbsgelegenheit mit Betriebspflicht
(z.B. Landwirtschaft, Gasthaus, Handelsbetrieb).
Bringschuld
Schuld, die am Sitz des Gläubigers zu erfüllen
ist (z.B: Mietzins), im Gegensatz zur Holschuld.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist eine persönliche Haftung für eine fremde
Schuld. Sie entsteht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen
und dem Gläubiger und ist wirksam, solange die Hauptschuld besteht.
Die Leistungspflicht des Bürgen kann von Gläubiger nach erfolgloser
Einmahnung beim Hauptschuldner geltend gemacht werden. Hat sich hingegen
jemand als "Bürge und Zahler" verpflichtet, so kann der Gläubiger
nach Fälligkeit der Hauptschuld sofort den Bürgen in Anspruch nehmen
(§§ 1346 ff ABGB).
