Immobilien ABC
Depot
Bezeichnung für die bei einem Kreditinstitut zur Verwahrung und
Verwaltung hinterlegten Wertpapiere.
Dienstbarkeit (Servitut)
Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer
der Sache (Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet.
Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten.
Zu den Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten (z.B. Wege- und Weiderechte,
Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten. Hausservituten können "bejahende" (zur
Duldung verpflichtende) sein wie Rechte auf Einfügung eines Balkons in eine
fremde Wand, auf Ableitung der Dachtraufe auf fremden Grund oder die Errichtung
eines Daches oder Erkers über fremdem Grund. Demgegenüber verpflichten "verneinende"
Hausservituten zu Unterlassung, also z.B. die Höhe eines Hauses
nicht zu verändern oder dem Nachbargebäude, Licht, Luft
oder Aussicht nicht zu nehmen. Die Cottageservitut verpflichtet die
Liegenschaftseigentümer wechselseitig, eine bestimmte Verbauung
einzuhalten und kann durch Maßnahmen der Baubehörde nicht
außer Kraft gesetzt werden.Bei Grunddienstbarkeiten nennt man
das Grundstück, zu dessen Gunsten das Recht (z.B. Durchfahrt)
besteht, das herrschende Gut, das andere Grundstück das dienende
Gut. Zu den persönlichen Dienstbarkeiten zählen der Gebrauch,
hauptsächlich in der Form des - Wohnrechtes und des Fruchtgenussrechtes.
Der Fruchtnießer hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle
Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach Maßgabe
des Ertrages für die Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus)
zu sorgen.
Dingliches Recht
Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt
und gegenüber jedermann wirksam ist (z,B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht,
Dienstbarkeit).
Eigentum
Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache (dingliches Recht
auf "unbeschränkte Herrschaft"). Beschränkungen durch
Vertrag oder Gesetz sind möglich. Durch einen Mietvertrag schränkt
der Liegenschaftseigentümer sein volles Verfügungsrecht ein, das
Benützungsrecht wird dem Mieter übertragen.
Einheitswert
Nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften (Bewertungsgesetz) in größeren
Zeitabständen (Hauptfeststellungen) durch die Finanzämter ermittelter
Wert von wirtschaftlichen Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
gewerbliche Betriebe bebaute und unbebaute Grundstücke etc.) welche als
Bemessungsgrundlage für verschiedene Abgaben wie z.B. Vermögensteuer,
Bodenwertabgabe, Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer dient.Wenn
zwischen den Hauptfeststellungen bedeutsame Änderungen des Wertes (z.B.
Zubau), der Art (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten
Grundstück) oder der steuerlichen Zurechnung (z.B. Änderungen der
Eigentumsverhältnisse durch Verkauf) eintreten, wird der Einheitswert
neu festgestellt (Fortschreibung).
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
(EVB)
Beiträge, die der Vermieter vom Mieter gemäß § 45
Mietrechtsgesetz für Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
einheben darf, wenn der vor 1.1.1982 vereinbarte Hauptmietzins niedriger
als zwei Drittel des für den Mietgegenstand zutreffenden – Kategoriemietzinses
ist. Der bisherige Hauptmietzins wird um den Differenzbetrag auf
zwei Drittel des Kategoriemietzinses erhöht.
