Immobilien ABC
Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne, die
rechtlich im Rang von Verordnungen stehen. Die Flächenwidmungspläne
haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen
die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und die Bebauungspläne
zu verfassen sind. Im allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen
folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen: Grünland, Verkehrsbänder,
Bauland und Sondergebiete.Die Bebauungspläne haben darzustellen, in
welcher Weise die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden
Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Pflichten sich
für die Eigentümer der Grundflächen ergeben. Neben den Widmungen
der Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien
(Fluchtlinien) und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen
sind in den Bebauungsplänen auch – Bauklassen
– Bauweisen oder Strukturen enthalten. Darüber hinaus
können sie –
Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen.
Freifinanzierte
Objekte
Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc.,
deren Errichtung ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel,
d.h. ausschließlich durch Privatmittel (Eigenmittel, Kapitalmarktdarlehen,
Bausparkassendarlehen) finanziert ist.Mietgegenstände in Gebäuden,
die nach dem 30.6.1953 freifinanziert errichtet wurden unterliegen
hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz (freie
Mietzinsvereinbarung).
Friedenskronenzins
Gesetzlich geregelter Mietzins für Altmietverträge über Wohnungen
und Geschäftsräume auf der Grundlage des vor dem 1. Weltkrieg in Kronenwährung
vereinbarten Mietzinses (Stichtag 1.8.1914).
Frontrecht
Recht des Bauplatzeigentümers, gegen die öffentliche Verkehrsfläche
Ausgänge und Ausfahrten anzuordnen, Fenster einzurichten und Anschlüsse
an die in der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Leitungen herzustellen.
Dem steht die Verpflichtung zur Erbringung der Anliegerleistungen gegenüber.
Garconniere
Aus dem französischen stammender Ausdruck für Junggesellenwohnung,
speziell für Einpersonenhaushalte geeignete Kleinwohnung in zeitgemäßer
Ausstattung.
Gemeinschaftsräume
der gemeinsamen Benutzung dienende Räume in einem Wohnhaus - wie Kinderspielraum,
Veranstaltungs- und Hobbyräume, Sauna, Waschküche, Abstellräume
für Kinderwägen und Fahrräder etc. Zu beachten sind hier die Bestimmungen
über die Förderung solcher Räume in den Bundesländern.
Grundbuch
Von den Bezirksgerichten wird für jeden Bezirksgerichtssprengel
ein Grundbuch geführt, aus dem die Rechtsverhältnisse an
den im Sprengel befindlichen Liegenschaften ersichtlich ist. Die
Grundbuchsprengel sind in Übereinstimmung mit dem von den Vermessungsbehörden
geführten Verzeichnis (Grundkataster) in Katastralgemeinden
(KG) unterteilt.Das Grundbuch ist öffentlich, das Recht auf
Einsichtnahme und Anfertigung von Auszügen oder Abschriften
steht jedermann zu. Seit der Umstellung auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung (ADV) ist dies bei den Grundbuchsgerichten sowie
bei den mit entsprechenden Anschlüssen ausgestatteten Notaren,
Rechtsanwälten oder Immobilientreuhändern möglich.
Lediglich das Personenverzeichnis (Verzeichnis der Liegenschaftseigentümer)
ist nicht öffentlich einsehbar, sondern nur den Eigentümern
selbst bezüglich der sie betreffenden Daten oder Personen zugänglich,
die ein rechtliches Interesse nachweisen können (z.B. Notare
in Verlassenschaftsangelegenheiten). Die Grundbuchskörper (aus
einem oder mehreren mit Nummern versehenen Grundstücken bestehend)
bilden jeweils eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene GrundbuchseinlageJede
Einlage enthält im Gutsbestandsblatt (A-Blatt) die zum Grundbuchskörper
gehörenden Grundstücke, ihr Ausmaß
und ihre Benützungsart (z.B. Baufläche, Wald, landwirtschaftliche
Nutzung) sowie die mit dem Grundstück verbundenen Rechte (z.B.
als herrschendes Gut bei Dienstbarkeiten) und öffentlich-rechtliche
Beschränkungen. Im Eigentumsblatt (B-Blatt) scheint das Eigentumsrecht
(bei Miteigentum mit Anteil) mit allfälligen persönlichen
Beschränkungen des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit)
auf.Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält alle die Liegenschaft
belastenden dinglichen Rechte (z.B. – Hypotheken, Dienstbarkeiten
als dienendes Gut) sowie Vor- und Wiederkaufsrechte und Belastungs-
und Veräußerungsverbote.
Grunderwerbsteuer
Bundessteuer, die anlässlich des Erwerbes von inländischen
Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteilen, Baurechten und Gebäuden
auf fremden Boden erhoben wird (bei Erwerb durch nahe Angehörige
2%, sonst 3,5% des Wertes).
Grundsteuer
Vom inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende
Gemeindesteuer. Landesgesetzliche Regelungen sehen für bestimmte
Wohnungsneubauten eine zeitliche Grundsteuerbefreiung für höchstens
20 Jahre vor, die jeweils bei der Gemeinde zu beantragen ist.
