ÖBV-Immobilien ABC
Hypothek
Ein Pfandrecht an einer Liegenschaft wird Hypothek oder
Grundpfand genannt (§ 448 ABGB). Sie dient zur Sicherstellung einer
Forderung des Hypothekargläubigers gegen den Liegenschaftseigentümer
(z.B. aus einem Darlehensvertrag). Im Grundbuch wird
die Hypothek im Lastenblatt der betreffenden Grundbuchseinlage eingetragen.
Zusätzlich zur Hauptforderung können Nebenforderungen (Zinsen,
Verzug- und Zinseszinsen, Rechtsanwaltskosten, Exekutionskosten etc.)
durch eine Nebengebührensicherstellung (Nebengebührenkaution)
sichergestellt werden.Bei Höchstbetragshypothek (Kredithypothek)
wird nur ein Höchstbetrag angegeben, in dem auch Zinsen und Nebengebühren
Deckung finden müssen. Im Rahmen dieses Höchstbetrages können
gewährte und zu gewährende Kredite aller Art, jedoch keine
Darlehen, sichergestellt werden.Das Pfandrecht kann für dieselbe
Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper (Einlagen)
eingetragen werden. Eine Einlage wird als Haupteinlage, die übrigen
werden als Nebeneinlagen bezeichnet. Davon unabhängig haftet jede
Liegenschaft für die ganze Forderung des Gläubigers (Simultanhypothek).Soll
eine mit einer Hypothek belastete Liegenschaft übertragen, die Hypothek
aber nicht vom Erwerber übernommen werden, so hat der Verkäufer
für die Lastenfreistellung zu sorgen und dem Käufer die für
die Löschung der Hypothek erforderliche Urkunde (Löschungsquittung)
zur Verfügung zu stellen.
Immission
Störung des Eigentums an einem Grundstück
durch Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück
ausgehen wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen
und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche
Maß überschreiten. Der Eigentümer des beeinträchtigten
Grundstückes kann eine Unterlassungsklage erheben, unter
bestimmten Voraussetzungen auch einen Ausgleichsanspruch
fordern (§ 364 ABGB).
Interessengemeinschaft
Zusammenschluss von Bewohnern für die Vertretung gemeinsamer Interessen.
Rechtlich kann dies in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschehen
oder in einer losen Gemeinschaft von Miteigentümern nach dem ABGB.
Investitionsablöse
Aufwandersatz gemäß § 10 Mietrechtsgesetz
für den Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Jahren
vor Beendigung des Mietverhältnisses Aufwendungen zu wesentlichen
Verbesserung der Wohnung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus
wirksam und von Nutzen sind. Der Mieter hat dem Vermieter den Anspruch
schriftlich anzuzeigen (spätestens mit der Aufkündigung, ansonsten
innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft des Räumungstitels).Die Höhe
des Anspruches wird nach den durch Rechnungen belegten tatsächlichen
Kosten berechnet, wobei ab Vollendung der Investition eine jährliche
lineare Abschreibung vorzunehmen ist. Diese beträgt außer
in den Fällen des § 10 Abs 3 MRG 1/20 pro Jahr. In den Fällen
des § 10 Abs 3 MRG 1/10 pro Jahr.Wurden die Aufwendungen mit öffentlicher
Förderung getätigt, so erfolgt die lineare Abschreibung nach
Laufzeit des Förderungsdarlehens.
Kategoriemietzins
Mit dem Mietrechtsgesetz 1982 eingeführte
Mietzinsobergrenzen für Wohnungen, die nach ihrer Ausstattung
in eine der vier Kategorien (A, B, C, D) des § 16 Abs.
2 MRG fallen. Die Kategoriebeträge dienen als Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der – Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
und für Mietzinserhöhungen zur Finanzierung von
Instandhaltungsarbeiten gemäß § 18 ff MRG
sowie zur Ermittlung des Mietzinses bei Eintritt von bestimmten
nahen Angehörigen in Wohnungsmietverträge.Bei der
Neuvermietung von Wohnungen richtet sich die Mietzinsbildung
für Wohnungen der Kategorien B unter 130 m2 Nutzfläche,
C und D nach den Kategoriebeträgen, sofern nicht ein
Ausnahmetatbestand (§ 16 Abs. 1 MRG) gegeben ist.
Kaution
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines Vertragsteiles
für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch den anderen
Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen Stellung einer Kaution durch den Mieter
zur Deckung allfälliger Mietzinsrückstände oder Beschädigungen
des Mietgegensandes bzw. Inventars).
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung
eines Vertrages vereinbart werden kann.
Löschungsquittung siehe Hypothek
Loft
Wohnung in einer ehemaligen Fabriksetage.
Loggia
Aus dem italienischen Wort für Loge abgeleitet. Ein der Wohnung
vorgelagerter Raum, der – im Gegensatz zum Balkon –
nur an einer Seite offen, sonst aber an fünf Seiten von Wänden,
Boden und Decke umschlossen ist. Die Bodenfläche einer Loggia gehört
– anders als Balkon- und Terrassenflächen – zur Nutzfläche
i. S. des § 17 Mietrechtsgesetz.
