Service: ÖBV-Immobilien
Reallast
ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers
für die dem Reallastberechtigten zu erbringenden Leistungen. Gegenstand
der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende Leistungen wie Renten (§ 530
ABGB) oder das Ausgedinge, d.i. die auf einem Bauerngut ruhende Verpflichtung
zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren
Eigentümers.Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung,
Inhalt und Umfang des Rechtes müssen möglichst genau angegeben werden.
Restwert
nennt sich der steuerliche Buchwert eines Gebäudes, der sich aus den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten abzüglich vorgenommener Abschreibungen errechnet.
Schutzzonen
Im Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Gebiete in denen Veränderungen,
die das örtliche Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen,
nur auf Grund einer Baubewilligung durchgeführt werden dürfen. In Wiener
Schutzzonen darf der Verwendungszweck von Wohnräumen nicht geändert
werden, es sind lediglich in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten gestattet,
die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden. Dachgeschossausbauten
in Wohnhäusern sind nur für Wohnzwecke zulässig.
Servitut siehe Dienstbarkeit
Souterrain
Teilweise unter dem Erdniveau liegendes Geschoss eines Gebäudes.
Spekulationsgewinn
Wird eine im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute Liegenschaft
innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist)
verkauft, so unterliegt der "Spekulationsgewinn" beim Verkäufer
der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der (um
die Veräußerungskosten verminderte) Verkaufserlös den
seinerzeitigen Anschaffungskosten zuzüglich Instandsetzungs-
und Herstellungsaufwendungen und abzüglich steuerfreier Subventionen gegenüberzustellen.
In bestimmten Fällen (Verbesserungsaufwendungen innerhalb von 10 Jahren
ab der Anschaffung) verlängert sich die Spekulationsfrist von 10 Jahren
auf 15 Jahre. Hat der Verkäufer selbst die Liegenschaft unentgeltlich (z.B.
durch Schenkung oder Erbschaft) erworben, so wird die Spekulationsfrist ab dem
Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet. In diesem
Fall wird die Spekulationssteuer auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts-
oder Schenkungssteuer ermäßigt.
Bei Verkauf von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der
Spekulationsgewinn nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung jährlich
um 10%.
Bei selbsthergestellten Gebäuden unterliegt der auf dem
Wert des Gebäudes entfallene Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.Von
der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung
von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden),
die dem Verkäufer seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als
Hauptwohnsitz gedient haben.
Substandardwohnung
Wohnung, bei welcher sich WC und/oder Wasserentnahme außerhalb
des Wohnungsverbandes befindet (Kategorie D gemäß §16 Abs. 2
Mietrechtsgesetz).
Technische Abbruchreife
liegt vor, wenn das Gebäude baufällig ist
oder aus gesundheitlichen Aspekten demoliert werde muss.
